Gegen Gasbohren

Umweltverträglichkeitsprüfungen

Zweck der Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP)

§ 1 Zweck des Gesetzes

Zweck dieses Gesetzes ist es sicherzustellen, dass bei bestimmten öffentlichen und privaten Vorhaben sowie bei
bestimmten Plänen und Programmen zur wirksamen Umweltvorsorge nach einheitlichen Grundsätzen

1.   die Auswirkungen auf die Umwelt im Rahmen von Umweltprüfungen (Umweltverträglichkeitsprüfung und
Strategische Umweltprüfung) frühzeitig und umfassend ermittelt, beschrieben und bewertet werden,

2.   die Ergebnisse der durchgeführten Umweltprüfungen

a)   bei allen behördlichen Entscheidungen über die Zulässigkeit von Vorhaben,

b)   bei der Aufstellung oder Änderung von Plänen und Programmen

so früh wie möglich berücksichtigt werden.

Die Umweltverträglichkeitsprüfung im Rahmen der Gasförderung

Umweltverträglichkeitsprüfungen (UVP) sind im Genehmigungsverfahren der Gasförderung erst ab einer erwarteten täglichen Fördermenge von 500.000 Kubikmeter Gas pro Tag verpflichtend.

Ein Wert, der insbesonders bei der Erschließung unkonventioneller Gasvorkommen so gut wie nie erreicht wird.

Unterschiede bei der UVP

Die Initiativen fordern eine obligatorische und allgemeine Umweltverträglichkeitsprüfung der einzelnen Bohrung, aber auch eines Bohrfeldes . Von Seiten der Industrie wird dagegen eine standortbezogene Vorprüfung der UVP vorgeschlagen. Beides wird umgangssprachlich als UVP bezeichnet.

Eine obligatorische und allgemeine UVP würde eine Prüfung aller potentiellen Auswirkungen auf die Umwelt für jede einzelne Bohrung voraussetzen. Die Ausweitung auf ein Bohrfeld würde die kummulierten Effekte berücksichtigen.

Der Vorschlag der Industrie sieht dagegen vor, dass unter Berücksichtigung des jeweiligen Standortes der einzelnen Bohrung überhaupt eine UVP notwendig ist.

Was bringt die UVP

Die UVP wird vom beantragenden Unternehmen beauftrag und bezahlt. Ihm Rahmen des Auftrags können Rahmenbedingungen definiert werden. In der Praxis wurde noch kein Projekt durch eine UVP verhindert.

Die UVP ermöglicht aber die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange – beispielsweise Naturschutzverbänden oder etablierten Organisationen – am Genehmigungsverfahren.

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