Nun auch um Freiburg, uns liegt folgende PRESSEMITTEILUNG  des Regierungspräsidiums Freiburg vor. Hingehen und Informieren.
Aufsuchung von nichtkonventionellen Gasvorkommen zwischen Bodensee und Donau

Bergbehörde im Regierungspräs. Freiburg lädt zur öffentlichen Informationsveranstaltung am 15. November 2012 in die Drei-Seen-Halle Illmensee ein
Das Landesamt für Geologie, Rohstoffe und Bergbau im Regierungspräsidium Freiburg möchte die betroffene Bevölkerung im Bodenseeraum über Anträge zur Aufsuchung von nichtkonventionellen Gasvorkommen informieren.


Im Mittelpunkt der öffentlichen Informationsveranstaltung am Donnerstag, den 15. November 2012, 18 Uhr in der Drei-Seen-Halle Hauptstraße 31, 88636 Illmensee, LKr. Sigmaringen stehen mögliche sog. Aufsuchungserlaubnisse zweier Unternehmen. Das Unternehmen Parkyn Energy Germany (PEG) hat die Verlängerung seiner Konzessionen beantragt. Es will seine Erlaubnisse zur Aufsuchung von nichtkonventionellen Gasvorkommen zwischen dem Bodensee und der Donau, die damals zunächst für drei Jahre erteilt wurden und zum 30.04.2012 bzw. 31.05.2012 abliefen, verlängern lassen. Im Frühjahr 2012 hat das Unternehmen diese Verlängerung um jeweils zwei weitere Jahre beantragt und entsprechende Anträge für die Konzessionsgebiete „Konstanz“ und „Biberach“ beim Regierungspräsidiums Freiburg eingereicht. Einer weiteren Firma, nämlich dem Unternehmen Bell Explorations war im Jahr 2011 für das Feld „Saulgau-Wangen“ die Aufsuchungserlaubnis auf Antrag zunächst bis zum 31. August 2013 verlängert worden. Auf dem Arbeitsprogramm der Unternehmen steht in erster Linie das Beschaffen von vorhandenen Daten z. B. aus früheren Tiefbohrungen und deren

Auswertung. Mit der Vergabe der sog. Aufsuchungserlaubnis sind noch keine konkreten Tätigkeiten wie z.B. seismische Messungen, später dann Erkundungsbohrungen, genehmigt. Solche Tätigkeiten dürfen erst auf der Grundlage zugelassener bergrechtlicher Betriebspläne, in denen jede einzelne Maßnahme sachlich, räumlich und zeitlich konkret beschrieben ist, durchgeführt werden und sind mit der Konzession noch nicht erlaubt. Das gilt insbesondere für das umstrittene Fracking. Die Durchführung von „Fracs“ muss sowohl berg- als auch wasserrechtlich kritisch geprüft werden. Derzeit liegen den Behörden keine entsprechenden Anträge vor. Die Bergbehörde hatte im Juni 2012 öffentlich erklärt, dass vor Bearbeitung der Anträge auf Verlängerung der Aufsuchungserlaubnisse im Herbst 2012 eine öffentliche Informationsveranstaltung stattfinden wird. In der Veranstaltung werden Unternehmen, Behörden und Betroffene sprechen. Ein externer Fachmann wird die Veranstaltung moderieren.

Über das genaue Programm der Informationsveranstaltung wird das Regierungspräsidium Freiburg alle Interessierten über die Medien rechtzeitig in Kenntnis setzen.
Eine Anmeldung zur Teilnahme ist nicht erforderlich.

gez. Joachim Müller-Bremberger
Weitere Hinweise:
Zur Konzessionsvergabe „bergfreier“ Bodenschätze: Kohlenwasserstoffe im Untergrund gehören nicht dem Grundeigentümer. Sie zählen nach dem Bundesberggesetz zur Gruppe der „bergfreien“ Bodenschätze. Der Staat verleiht für diese Bodenschätze nicht nur das Recht zur Gewinnung, sondern bereits für die Aufsuchung werden Felder, also Konzessionsgebiete, als Suchgebiete exklusiv verliehen. Auch die vermuteten nur unkonventionell gewinnbaren Erdgasvorkommen im Land zählen zu den bergfreien Bodenschätzen – entsprechende Aufsuchungserlaubnisse wurden an die Firmen verliehen. Ein mit der Aufsuchungserlaubnis zugeteiltes Aufsuchungsfeld schützt den Konzessionsinhaber exklusiv gegen Konkurrenten. Die in Baden-Württemberg vergebenen Bergbaukonzessionen sind unter http://www.lgrb.uni-freiburg.de/lgrb/lgrb_mapserver/mapserver im Kartenmapserver des Landesamts für Geologie, Rohstoffe und Bergbau veröffentlicht. Im Infofeld der beiden Felder „Konstanz“ und „Biberach“ ist dort z. Zt. der Hinweis „im Verfahren“ eingetragen.

Weitere Genehmigungsschritte bei operativen Arbeiten

Bis es gegebenenfalls zu einer Förderung kommen darf, sieht das Bergrecht neben den Konzessionen weitere Genehmigungsschritte vor. Nicht nur in der Aufsuchungs- oder Explorationsphase behält sich der Staat – zunächst rein rechtlich – die Vergabe einer Konzession vor, sondern später auch bei der bergbehördlichen Zulassung aller operativen Arbeiten im Feld. Ohne den Nachweis der eigenen Konzession dürfen operative Sucharbeiten eines Unternehmens wie seismische Messungen gar nicht erst zugelassen werden.
Arbeiten eines Konkurrenten wären zu untersagen. Er kann im Erlaubnisfeld keine Zulassung erhalten. Für konkrete Erkundungsarbeiten in einem zugeteilten Feld müssen nach dem Bundesberggesetz bergrechtliche Betriebspläne noch aufgestellt und zugelassen werden. Daneben sind weitere Umweltentscheidungen, insbesondere wasserrechtliche Entscheidungen notwendig. In den Verfahren werden nach Maßgabe der Fachgesetze die betroffenen Fachbehörden beteiligt und die Belange von betroffenen Gemeinden und Trägern öffentlicher Belange gehört. Erst nach einer erfolgreichen Explorationsphase und der oft jahrelangen Auswertung der Aufsuchungsergebnisse fällt die Entscheidung, ob sich eine Gewinnung des Rohstoffs lohnt. Ist das der Fall, muss für die Gewinnung eine Bewilligung beantragt werden. Die Aufsuchungserlaubnis wird schließlich durch eine Bewilligung zur Gewinnung und Förderung des Rohstoffs abgelöst. Auch in dieser Phase ersetzt die Konzession nicht die Genehmigung aller Gewinnungsarbeiten im Feld durch Betriebsplanzulassungen und weitere Genehmigungen nach Umweltrecht.

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